Der Beschuldigte meldete am 22. Oktober 2018 auf der Polizeiwache in F.________, dass ihm am 20. Oktober 2018 durch die Straf- und Zivilklägerin das Mobiltelefon und das Portemonnaie gestohlen worden seien (pag. 100). Am 24. Oktober 2018 wurde in der Wohnung des Beschuldigten eine Haussuchung durchgeführt, am Folgetag im Zimmer in der Asylunterkunft der Straf- und Zivilklägerin in J.________. Dabei konnten u.a. das Portemonnaie des Beschuldigten und zwei Mobiltelefone sichergestellt werden, die allerdings nicht dem Beschuldigten gehörten (pag.