7 Weil sich anlässlich der ersten Einvernahme Zweifel bildeten, dass die Straf- und Zivilklägerin die Täterschaft tatsächlich nicht kenne, wurde ihr Mobiltelefon durchsucht. Der Beschuldigte meldete am 22. Oktober 2018 auf der Polizeiwache in F.________, dass ihm am 20. Oktober 2018 durch die Straf- und Zivilklägerin das Mobiltelefon und das Portemonnaie gestohlen worden seien (pag.