Der Beschuldigte bestreitet nicht, die Straf- und Zivilklägerin am Morgen des 20. Oktobers 2018 mit der Faust geschlagen zu haben. Hingegen wird von ihm bestritten, sich dafür eines Steines als Tatwerkzeug bedient und die Straf- und Zivilklägerin damit geschlagen zu haben (vgl. die Ausführungen der Verteidigung, pag. 1413).