Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung behielt sich die Vorinstanz auf Antrag von Fürsprecherin D.________ vor, den angeklagten Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt der vollendeten schweren Körperverletzung zu würdigen. Dieser Würdigungsvorbehalt ist für die Kammer nicht mehr beachtlich, da sie an das Ver-