Am 25. November 2019 wurde die Anklageschrift mit folgendem Zusatz im Sachverhalt ergänzt (pag. 833 f.): […] indem der Beschuldigte dem Opfer mit einem harten Stein mit scharfkantigen Abbrüchen, der im Durchmesser ca. 8 cm mass und ca. 500 Gramm schwer war, evtl. mit einem ca. faustgrossen Stein mit rundlicher Form, evtl. mit einem ca. 20 – 30 cm, evtl. ca. 25,5 cm langen Stein mit länglicher Form, evtl. mit einem harten Gegenstand, auf die linke Seite der Stirne schlug, […]