398 Abs. 3 StPO). Mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung sowohl der Generalstaatsanwaltschaft als auch der Straf- und Zivilklägerin darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden; es gilt das Verschlechterungsverbot (sog. Verbot der reformatio in peius, Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Sachverhalt 6.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Mit Anklageschrift vom 16. Juli 2019 wird dem Beschuldigten folgendes Verhalten vorgeworfen (pag. 775 ff.): Versuchte schwere Körperverletzung (Art. 22 Abs. 1, Art. 122 StGB)