III.3. (Verurteilung zu den anteilsmässigen, auf den Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten) und Ziff. IV. (Bestimmung der amtlichen Entschädigung und des vollen Honorars der Verteidigung und unentgeltlichen Vertretung). Nicht der Rechtskraft zugänglich und durch die Kammer ebenfalls neu zu beurteilen sind schliesslich die Ziff. VI.3. (Verfügung betreffend die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten) und VI.4. (Verfügung betreffend das erstellte DNA-Profil). Die Kammer verfügt hinsichtlich der zu überprüfenden Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO).