I. (Einstellung des Strafverfahrens wegen Widerhandlung gegen das Eisenbahngesetz ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten) und Ziff. II. (Freispruch von der Anschuldigung der sexuellen Nötigung unter Auferlegung der auf den Freispruch entfallenden Verfahrenskosten von CHF 16'706.25).