VI.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ebenfalls angefochten wird vom Beschuldigten die Verurteilung zur Bezahlung der anteilsmässigen, auf den Schuldspruch fallenden Verfahrenskosten sowie die damit zusammenhängenden Folgepunkte des Urteils betreffend die Entschädigung der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, namentlich in Bezug auf den Rückerstattungs- und Nachzahlungsvorbehalt sowie die Verurteilung zur Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 5'000.00 inkl. 5% Zins seit dem 20. Oktober 2018 an die Strafund Zivilklägerin (Ziff. V des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; vgl. zum Ganzen pag.