5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil nur teilweise angefochten. Seine Berufung richtet sich gegen den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung und die Sanktion zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten (Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), gegen die Anordnung einer Landesverweisung von 6 Jahren (Ziff. III.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die damit zusammenhängende Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Ziff. VI.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).