3. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 5000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 20.10.2018 zu bezahlen. 4. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, die Partei- und Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren gemäss Urteil vom 28. November 2019 und sämtliche Partei- und Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren zu übernehmen.