zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, unter bedingtem Aufschub einer Teilstrafe von 15 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 456 Tagen; 2. zu einer Landesverweisung von 6 Jahren; 3. zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und den oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl, eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen.