Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte und begründete an der oberinstanzlichen Verhandlung demgegenüber Folgendes (pag. 1417 f., Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura - Seeland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 28. November 2019 in Rechtskraft erwachsen ist, 1. hinsichtlich der Einstellung des Strafverfahrens gegen A.________ wegen Widerhandlung gegen das Eisenbahngesetz, begangen am 20. Oktober 2018 in F.________, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung;