3. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und es sei meinem Klienten eine Entschädigung für die oberinstanzlichen Verteidigungskosten zuzusprechen. B. Von einer Landesverweisung sei abzusehen. 3 C. Es sei ihm eine Entschädigung für die ausgestandene Überhaft im Umfang von 336 Tagen à CHF 100.00 zuzusprechen. D. Die Zivilforderung sei abzuweisen. E. Weiter seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen.