Fürsprecherin B.________ reichte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung für den Beschuldigten diverse Unterlagen ein (u.a. Arbeitszeugnisse sowie Unterlagen in Bezug auf einen Deutschkurs), die daraufhin zu den Akten erkannt wurden (pag. 1423 ff.). Sowohl der Beschuldigte als auch die Straf- und Zivilklägerin wurden oberinstanzlich nochmals zur Sache und zur Person befragt (pag. 1402 ff. bzw. pag. 1408 ff.). Ebenfalls nochmals vorgeladen und befragt wurde der Zeuge E.________