2 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Fürsprecherin B.________ mit Eingabe vom 10. Dezember 2019 namens und im Auftrag des Beschuldigten fristgerecht Berufung an (pag. 1015). Die Berufungserklärung datiert vom 10. Februar 2021 und langte am 11. Februar 2021 form- und fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 1165 ff.). Mit Schreiben vom 26. Februar 2021 teilte Fürsprecherin D.________ namens und im Auftrag der Straf- und Zivilklägerin mit, weder Nichteintretensgründe geltend zu machen noch Anschlussberufung zu erklären (pag. 1173).