III.2 und III.3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ebenso wurde die amtliche Entschädigung und das volle Honorar sowohl für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Fürsprecherin B.________ wie auch die unentgeltliche Vertretung der Straf- und Zivilklägerin durch Fürsprecherin D.________ festgesetzt (pag. 1000 ff., Ziff. IV des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten ferner zur Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 5'000.00 zzgl. 5% Zins seit dem 20. Oktober 2018 an die Straf- und Zivilklägerin (pag. 1002, Ziff.