1. Die Straf- und Zivilklägerin C.________ hat dem Kanton Bern die anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten (15 %), ausmachend CHF 900.00, zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO analog). 2. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 3. Folgende Gegenstände werden A.________ nach Rechtskraft des Urteils zurückgegeben: - 1 Natel Wiko Lenny 2 - 1 Natel iPhone S1 schwarz