66 und 15 % des vollen Honorars zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). V. A.________ wird im Zivilpunkt in Anwendung von Art. 49 OR und Art. 126 Abs. 1 StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 12'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 15. September 2018 an die Straf- und Zivilklägerin, C.________. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. VI. Weiter wird verfügt: