1'025.80 zwischen 85 % der amtlichen Entschädigung und 85 % des vollen Honorars zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt D.________ hat in diesem Umfang ein Nachforderungsrecht gegenüber seiner Klientschaft (Art. 42a KAG). C.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5'206.60 im Umfang von 15 %, ausmachend CHF 781.00 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die darauf entfallende Differenz von CHF 181.00 zwischen 15 % der amtlichen Entschädigung