Rechtsanwalt D.________ hat in diesem Umfang ein Nachforderungsrecht gegenüber seiner Klientschaft (Art. 42a KAG). Aufgrund ihrer Opfereigenschaft hat C.________ dem Kanton Bern die verbleibenden 15 % der amtlichen Entschädigung nicht zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die diesbezügliche Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar nicht zu erstatten (Art. 30 Abs. 3 OHG). Obere Instanz