_ hat keine Nachforderung der Differenz zwischen amtlicher Entschädigung und vollem Honorar geltend gemacht. Für die auf das Obsiegen entfallende Entschädigung von CHF 1'103.90 (15 % der gesamten Entschädigung von CHF 7'359.25) besteht weder für den Kanton Bern noch für Rechtsanwalt B.________ ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht. 3. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Straf- und Zivilklägerin, Rechtsanwalt D.________, wurde/wird im erst- bzw. oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: