135 Abs. 4 StPO). Für die auf die Freisprüche entfallende Entschädigung in Höhe von CHF 2'243.25 (15 % der gesamten Entschädigung von CHF 14'955.05) besteht weder für den Kanton Bern noch für Rechtsanwalt E.________ ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht. 64 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: