6. Zur Bezahlung von 85 % der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 6'000.00, ausmachend CHF 5'100.00. 15 % der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 6'000.00, ausmachend CHF 900.00, werden vom Kanton Bern getragen (vgl. Ziff. VI.1 nachfolgend). IV. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt E.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: