Art. 34, 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 lit. h, 106, 179septies, 180 Abs. 1 und 2 lit. a, 189 Abs. 1, 190 Abs. 1 StGB Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 56 Monaten. Die Polizeihaft von einem Tag wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 3'600.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt.