42a KAG). Die Straf- und Zivilklägerin hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5'206.60 im Umfang von 15 %, ausmachend CHF 781.00 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die darauf entfallende Differenz von CHF 181.00 zwischen 15 % der amtlichen Entschädigung und 15 % des vollen Honorars zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). VIII. Verfügungen 39. Betreffend die weiteren Verfügungen wird auf das nachfolgende Dispositiv verwiesen.