Der Beschuldigte wird zudem verpflichtet, der Privatklägerin zuhanden von Rechtsanwalt D.________ die darauf entfallende Differenz von CHF 1'025.80 zwischen 85 % der amtlichen Entschädigung und 85 % des vollen Honorars zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt D.________ hat in diesem Umfang ein Nachforderungsrecht gegenüber seiner Klientschaft (Art. 42a KAG).