für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im oberinstanzlichen Verfahren antragsgemäss mit CHF 5’206.60. Der Kanton Bern kann vom Beschuldigten die Erstattung dieser amtlichen Entschädigung im Umfang von 85 %, ausmachend CHF 4'425.60, verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte wird zudem verpflichtet, der Privatklägerin zuhanden von Rechtsanwalt D.___