für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor oberer Instanz antragsgemäss mit CHF 7'359.25. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die auf das Unterliegen entfallende ausgerichtete amtliche Entschädigung in Höhe von CHF 6'255.35 (85 % der gesamten Entschädigung von CHF 7'359.25) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Rechtsanwalt B.________ hat keine Nachforderung der Differenz zwischen amtlicher Entschädigung und vollem Honorar geltend gemacht.