42a KAG). Aufgrund ihrer Opfereigenschaft hat die Privatklägerin dem Kanton Bern die verbleibenden 15 % der amtlichen Entschädigung nicht zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die diesbezügliche Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar nicht zu erstatten (Art. 30 Abs. 3 OHG). 38.2 Oberinstanzliches Verfahren Die oberinstanzlich geltend gemachten Honorare erachtet die Kammer als angemessen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor oberer Instanz antragsgemäss mit CHF 7'359.25.