38.1 Erstinstanzliches Verfahren Die erstinstanzlichen Honorare sind nicht zu beanstanden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich jedoch, dem Kanton Bern 15 % des erstinstanzlichen Honorars von Rechtsanwalt E.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten von insgesamt CHF 14'955.05, ausmachend CHF 2'243.25, aufzuerlegen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die auf die Schuldsprüche entfallende ausgerichtete amtliche Entschädigung in Höhe von CHF 12'711.80 (85 % der gesamten Entschädigung von CHF 14'955.05) zurückzuzahlen und Rechtsanwalt E.___