24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets, VKD; BSG 161.12), gehen deshalb anteilsmässig zu Lasten beider Parteien. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich im Hinblick auf die Anträge, dem Beschuldigten 85 % der Kosten (ausmachend CHF 5'100.00) und der Privatklägerin 15 % der oberinstanzlichen Verfahrenskosten (ausmachend CHF 900.00) aufzuerlegen, beiden infolge Prozessarmut unter Stundung.