Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des BGer 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2). Der Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen mehrheitlich. Auch die Privatklägerin unterlag mit ihrer Anschlussberufung. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 6’000.00 (Art. 24 Abs. 1 Bst.