37. Verfahrenskosten Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 14'829.80 geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Bei Berücksichtigung der Freisprüche und der Schuldsprüche rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten 85 % der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 12'605.35, aufzuerlegen. 15 % der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2'224.45 werden vom Kanton Bern getragen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art.