Zusätzlich ist ein Genugtuungszins zu 5 % ab dem 15. September 2018 geschuldet. Weil es sich beim Entscheid über die Genugtuung um einen gesetzlichen Ermessensentscheid handelt, führt eine tiefere Genugtuung als beantragt nicht zu einer weitergehenden Klageabweisung. 35. Der Beschuldigte ist folglich zur Zahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 12’000.00 zzgl. Zins von 5 % seit dem 15. September 2018 zu verurteilen. 36. Eine Kostenausscheidung rechtfertigt sich angesichts des relativ geringen, durch die Beurteilung der Zivilklage verursachten Zusatzaufwands nicht.