Die Privatklägerin hatte zwar bereits sexuelle Erfahrungen, wurde durch die Tat jedoch nachhaltig negativ geprägt. Vor der Kammer sagte sie aus, dass sie das Erlebte auch heute noch wöchentlich beim Psychiater aufarbeite (pag. 779 Z. 24 ff.). Die Basisgenugtuung ist nach dem Gesagten um einen Zuschlag von CHF 2'000.00 auf CHF 12'000.00 zu erhöhen. Dieser Betrag erscheint auch im Vergleich zu ähnlichen, von der Kammer beurteilten Fällen als angemessen (vgl. dazu im Übrigen auch Hütte, Genugtuungsrecht, 2013, Übersicht in Anhang 2 zu § 7). Zusätzlich ist ein Genugtuungszins zu 5 % ab dem 15. September 2018 geschuldet.