Der Beschuldigte hat zwar auch Gewalt ausgeübt, ohne dabei aber in rohe Brutalität zu verfallen. Für die Bemessung des Zuschlags fällt insbesondere ins Gewicht, dass sich die Vorfälle über einen längeren Zeitraum erstreckten, der Beschuldigte dabei psychischen und physischen Druck ausübte und bei seinem Vorgehen insbesondere auch die kulturell bedingte eheliche Abhängigkeit der Privatklägerin und deren Unterwerfung gegenüber dem Patriarchat ausnutzte. Die Privatklägerin hatte zwar bereits sexuelle Erfahrungen, wurde durch die Tat jedoch nachhaltig negativ geprägt.