34. Mit Blick auf die Straftaten, mit welchen der Beschuldigte die sexuelle Integrität der Privatklägerin verletzt hat, rechtfertigt sich in Anbetracht vergleichbarer Fälle aus der Praxis eine Basisgenugtuung von CHF 10'000.00. Ohne die Vorfälle bagatellisieren zu wollen ist festzuhalten, dass innerhalb der Bandbreite der Basisgenugtu-