Auch wenn dies in der Konstellation der Ehe stattgefunden habe, so sei klar, dass das Vertrauensverhältnis nachhaltig zerstört worden sei. Während die physischen Folgen der Taten abgeklungen seien, leide die Privatklägerin noch heute an den psychischen Folgen der Misshandlungen. Das Vorgefallene sei nach wie vor allgegenwärtig und belastend. 33. Der Beschuldigte beantragte oberinstanzlich, die Zivilklage sei auf den Zivilweg zu verweisen, eventualiter abzuweisen (pag. 827).