an diesen Stellen geltend, die Schwere der erlittenen Verletzung der sexuellen Integrität rechtfertige eine Genugtuung. Der Beschuldigte trage daran das volle Verschulden. Für die Bemessung der Genugtuung sei zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin durch den Beschuldigten über einen langen Zeitraum gedemütigt und unter Druck gesetzt worden sei. Er habe sie telefonisch belästigt, sie bei Angehörigen verleumdet und ihr ein Messer an den Hals gehalten. Auch wenn dies in der Konstellation der Ehe stattgefunden habe, so sei klar, dass das Vertrauensverhältnis nachhaltig zerstört worden sei.