32. Oberinstanzlich beantragte Rechtsanwalt D.________ für die Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 18’000.00 (neben zusätzlichen Schuldsprüchen wegen sexueller Nötigung und Tätlichkeiten; pag. 828), ohne dies jedoch näher zu begründen. Eine Begründung findet sich in der ursprünglichen schriftlichen Zivilklage vom 23. September 2019 (pag. 346 ff.), eine weitere im Plädoyer der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 437 f.). Zusammengefasst machte Rechtsanwalt D.________ an diesen Stellen geltend, die Schwere der erlittenen Verletzung der sexuellen Integrität rechtfertige eine Genugtuung.