31. Die Vorinstanz sprach der Privatklägerin gestützt auf Art. 49 Abs. 1 OR eine Genugtuung in der Höhe von CHF 18’000.00 zzgl. Zins von 5 % seit dem 15. September 2018 zu und kam damit ihrem Antrag anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, welcher auf CHF 20'000.00 lautete, teilweise nach (pag. 450).