Der Beschuldigte ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Ein Bezug zu anderen Schengenländern, welchen es zu prüfen gäbe, liegt nicht vor. Der Beschuldigte verfügt über kein weiteres Aufenthaltsrecht in Europa. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im SIS angeordnet. VI. Zivilpunkt 30. Für die theoretischen Grundlagen zur Genugtuung kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 562 f.).