55 sung unter Inkaufnahme eines illegalen Aufenthaltsstatus verweigert. Zudem ist heute noch nicht abschätzbar, wie sich die Situation entwickeln wird. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist somit davon auszugehen, dass es aus heutiger Sicht zumutbar erscheint, den Beschuldigten in die Türkei wegzuweisen. Somit ist die Landesverweisung anzuordnen. 29.4 Dauer der Landesverweisung Art. 66a Abs. 1 StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von fünf bis fünfzehn Jahren vor.