29.3.3 Vollzug einer Wegweisung (Republik Türkei) In Bezug auf die Türkei kann weder von einem Krieg noch von einem Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden. Eine systematische Existenzbedrohung von Bürgern durch den Staat ist nicht bekannt. Insofern besteht keine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die zwangsweise Rückführung in die Türkei ist zurzeit zwar noch nicht möglich, weil das in den Jahren 20016/2017 ausgehandelte Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweiz und der Türkei bis heute immer noch nicht unterzeichnet werden konnte.