Der Beschuldigte muss sich individuell-konkret auf eine persönliche Gefährdungssituation berufen (Urteile des BGer 6B_368/2020 vom 24. November 2021 E. 3.4.2; 6B_555/2020 vom 12. August 2021 E. 1.4; 6B_1102/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.4.4). Die Einschätzung des Migrationsdienstes, wonach ein Wegweisungsvollzug des Beschuldigten gegen das Non-refoulement-Gebot verstossen würde, wird pauschal mit dessen Flüchtlingseigenschaft begründet, ohne sich mit einem heutigen «risque réel» auseinanderzusetzen (pag. 749). Genau dies ist vorliegend aber der zu prüfende Punkt.