54 Schweiz nicht auf die Liste der verfolgungssicheren Heimat- oder Herkunftsstaaten aufgenommen (vgl. Anhang 2 zur Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1; SR 142.311]). Dabei handelt es sich indes um eine generell-abstrakte Normierung, die einer Landesverweisung in die Türkei nicht zwingend entgegensteht. Der Beschuldigte muss sich individuell-konkret auf eine persönliche Gefährdungssituation berufen (Urteile des BGer 6B_368/2020 vom 24. November 2021 E. 3.4.2;