Bei der Beurteilung der «gewissen Intensität» der Straftat sind die verletzten Rechtsgüter, der Umfang des Schadens und das Verhalten des Täters zu berücksichtigen (Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel E6, Die Beendigung des Asyls und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, S. 11 Rz 2.1.4.2). Das Bundesgericht ist in früheren Präjudizen davon ausgegangen, dass eine Vergewaltigung, das Verursachen einer Feuersbrunst durch einen Molotov-Cocktail, ein Mordversuch sowie die banden- und gewerbsmässige Begehung von Diebstählen die öffentliche Ordnung im Sinne der asylrechtlichen Vorgaben so