53 aber insgesamt verbessert dastehen. Der Umstand, dass der Beschuldigte aktuell nach wie vor die Flüchtlingseigenschaft geniesst, bleibt davon aber unbehelligt. Der Kammer ist es verwehrt, die Flüchtlingseigenschaft des Beschuldigten in Frage zu stellen (Urteil des BGer 6B_555/2020 vom 12. August 2022 E. 1.4 mit Verweis auf BGE 145 IV 455 E. 9.4 sowie BGE 144 IV 332 E. 3.3). Der Beschuldigte wurde mit vorliegendem Entscheid u.a. wegen diverser Verbrechen i.S.v. Art. 10 Abs. 2 StGB verurteilt.