Interessenabwägung 29.3.1 Flüchtlingseigenschaft Der Beschuldigte verfügt nach wie vor über die Flüchtlingseigenschaft. Diese wurde ihm vor Jahren originär gewährt, also auf Grund ihm selber drohender Gefahr. Er gab ursprünglich bei seinen Gesuchsgründen im Asylverfahren am 24. November 2000 an, am 6. März 1993 sei in seiner Wohnung eine Razzia durchgeführt worden. Bei der Razzia sei sein Kollege BB.________ von der Polizei mitgenommen worden, er selber sei noch zwei Tage im Haus geblieben mit Polizeibeamten, die dort eine Art Falle hätten stellen wollen für eventuelle Besucher.